Warum nees?
Garantierte Kapazitäten
Wenn der Bauantrag drängt, darf die Prüfung des Brandschutzkonzepts nicht zum Flaschenhals werden. Wir wissen, wie entscheidend Timing im Bauwesen ist. Deshalb bieten wir Ihnen verlässliche und garantierte Kapazitäten für Ihr Projekt. Durch unsere effiziente Teamstruktur können wir Prüfaufträge zeitnah annehmen und bearbeiten – damit Ihr Zeitplan intakt bleibt und Ihr Bauvorhaben ohne Verzögerungen starten kann.
Tempo trifft Präzision
Schnelligkeit darf niemals auf Kosten der baulichen Sicherheit gehen. Unsere erfahrenen Fachplaner und Sachverständigen prüfen Ihre Brandschutzkonzepte zügig, ohne dabei essenzielle Details zu übersehen. Wir erkennen brandschutztechnische Schwachstellen sofort und erarbeiten bei Bedarf pragmatische Optimierungsvorschläge. So können wir Innovation ermöglichen, während wir gleichzeitig höchste rechtliche Standards für Ihr Gebäude wahren.
100 % Digitaler Workflow
Verabschieden Sie sich von unnötigem Papierkrieg und langwierigen Postwegen. Wir setzen bei der Prüfung von Brandschutzkonzepten auf einen durchgehend digitalen Workflow. Über unseren sicheren Cloud-Upload können Sie uns sämtliche Planungsunterlagen, Grundrisse und Konzepte direkt und datenschutzkonform zur Verfügung stellen. Das beschleunigt den gesamten Prüfprozess, schont Ressourcen und sorgt für maximale Transparenz.
Rechtssicherheit ab Tag 1 durch Vorabcheck
Nichts ist ärgerlicher als späte Verzögerungen im Genehmigungsverfahren. Mit unserem gezielten Vorabcheck prüfen wir Ihr Brandschutzkonzept auf die zentralen baurechtlichen Anforderungen, noch bevor es in den formellen Prozess geht. Wir identifizieren kritische Punkte frühzeitig und geben Ihnen fundiertes Feedback. So stellen wir sicher, dass Sie mit Sicherheit Lösungen entwickeln und böse Überraschungen bei der Bauaufsicht vermeiden.
Kalkulierbare Honorare
Planungssicherheit gilt bei uns nicht nur für den Brandschutz, sondern auch für Ihr Budget. Wir bieten Ihnen von Beginn an volle Kostentransparenz bei der Prüfung Ihrer Unterlagen. Statt unvorhersehbarer Rechnungen erhalten Sie bei uns verlässliche und kalkulierbare Honorare, die sich fair nach dem tatsächlichen Prüfaufwand, der Gebäudeklasse und der Komplexität Ihres individuellen Bauprojekts richten.
Wie läuft die Prüfung des Brandschutzkonzeptes ab?
Checkliste und Upload
Sie reichen Ihre Unterlagen sicher und datenschutzkonform digital ein.
Angebot
Sie erhalten von uns innerhalb eines Werktages ein verbindliches Honorarangebot.
Beauftragung
Sie geben den Auftrag frei und wir beginnen sofort mit der Prüfung.
Prüfung in 10 Tagen
Wir garantieren die brandschutztechnische Prüfung innerhalb von 10 Werktagen ab vollständigem Unterlageneingang.
Prüfung von BrandschutzKonzepten
Mit unserem digitalen Prüfpflicht-Navigator ermitteln Sie in nur drei Klicks, ob für Ihr Bauvorhaben eine Brandschutzprüfung nach geltendem Landesrecht erforderlich ist. Wählen Sie einfach Bundesland, Gebäudeklasse sowie den Sonderbau aus und erhalten Sie sofort eine fundierte Ersteinschätzung.
Einleitung
In Deutschland ist der Brandschutz Ländersache. Jedes der 16 Bundesländer hat eigene
Vorschriften und Gesetze, die die Prüfung von Brandschutznachweisen und
Brandschutzkonzepten regeln. Die Jahre 2025 und 2026 waren geprägt von umfassenden
Novellierungen (u.a. "Gebäudetyp E", Verfahrensbeschleunigungen), die teils Zuständigkeiten
verschoben oder Prüfpflichten reduziert haben.
Die folgende Übersicht zeigt den aktuellen Stand, in welchen Bundesländern die Prüfung durch
einen Prüfsachverständigen (PSV) oder Prüfingenieur (PI) erfolgen darf und ob der Bauherr
diese Entscheidung im Bauantrag selbst trifft.
Volker Nees ist von der obersten Bauaufsicht - dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen – als Prüfingenieur für Brandschutz anerkannt.
Prüfingenieure werden von der Bauaufsichtsbehörde beauftragt, Prüfsachverständige handeln im Auftrag des Bauherrn. Die Unterschiede in den einzelnen Bundesländern zeigt die Grafik.
Bayern
| Funktionsbezeichnung | Prüfsachverständiger für Brandschutz (PSV) |
| Rechtsgrundlagen | BayBO, PrüfVBau (Stand 2025) |
| Hoheitliche Tätigkeit | Nein |
| Prüfpflichtige Vorhaben | Sonderbauten, GK 5, Mittel- und Großgaragen |
| Abweichungen | PSV |
| Beauftragung | Bauherr |
| Entscheidungsrecht Bauherr | JA |
Hinweis: Verfahrenserleichterungen seit 2025 möglich.
Baden-Württemberg
| Funktionsbezeichnung | Keine Regelung |
| Rechtsgrundlagen | LBO (Reform 2025) |
| Hoheitliche Tätigkeit | - |
| Prüfpflichtige Vorhaben | Sonderbauten |
| Abweichungen | Behörde |
| Beauftragung | Behörde |
| Entscheidungsrecht Bauherr | NEIN |
Hinweis: Kein PSV-System eingeführt.
Berlin
| Funktionsbezeichnung | Prüfingenieur (PI) |
| Rechtsgrundlagen | BauO Bln (2026) |
| Hoheitliche Tätigkeit | Ja |
| Prüfpflichtige Vorhaben | Sonderbauten, GK 4/5 |
| Abweichungen | PI |
| Beauftragung | Bauherr |
| Entscheidungsrecht Bauherr | JA |
Hinweis: Schnellere Verfahren seit 2026.
Brandenburg
| Funktionsbezeichnung | Prüfingenieur (PI) |
| Rechtsgrundlagen | BbgBO (2025) |
| Hoheitliche Tätigkeit | Ja |
| Prüfpflichtige Vorhaben | Sonderbauten, GK 5 |
| Abweichungen | PI |
| Beauftragung | Bauherr |
| Entscheidungsrecht Bauherr | JA |
Bremen
| Funktionsbezeichnung | Prüfingenieur (PI) |
| Rechtsgrundlagen | BremLBO |
| Hoheitliche Tätigkeit | Ja |
| Prüfpflichtige Vorhaben | Sonderbauten, GK 4/5 |
| Abweichungen | Behörde |
| Beauftragung | Behörde |
| Entscheidungsrecht Bauherr | NEIN |
Hamburg
| Funktionsbezeichnung | Prüfingenieur (PI) |
| Rechtsgrundlagen | HBauO (2026) |
| Hoheitliche Tätigkeit | Ja |
| Prüfpflichtige Vorhaben | Sonderbauten, GK 5 |
| Abweichungen | PI |
| Beauftragung | Behörde |
| Entscheidungsrecht Bauherr | NEIN |
Hinweis: Genehmigungsfreistellungen seit 2026.
Hessen
| Funktionsbezeichnung | PSV |
| Rechtsgrundlagen | HBO (2025) |
| Hoheitliche Tätigkeit | Nein |
| Prüfpflichtige Vorhaben | Sonderbauten, GK 4/5 |
| Abweichungen | Behörde |
| Beauftragung | Gemischt |
| Entscheidungsrecht Bauherr | TEILWEISE |
Hinweis: Änderungen bei Großgaragen seit 2025.
Mecklenburg-Vorpommern
| Funktionsbezeichnung | PI |
| Rechtsgrundlagen | LBauO M-V |
| Hoheitliche Tätigkeit | Ja |
| Prüfpflichtige Vorhaben | Sonderbauten, GK 5 |
| Abweichungen | PI / Behörde |
| Beauftragung | Behörde |
| Entscheidungsrecht Bauherr | NEIN |
Niedersachsen
| Funktionsbezeichnung | Keine |
| Rechtsgrundlagen | NBauO (2025) |
| Hoheitliche Tätigkeit | - |
| Prüfpflichtige Vorhaben | GK 4/5, Sonderbauten |
| Abweichungen | Behörde |
| Beauftragung | Behörde |
| Entscheidungsrecht Bauherr | NEIN |
Hinweis: Kein PSV-System.
Nordrhein-Westfalen
| Funktionsbezeichnung | Sachverständiger |
| Rechtsgrundlagen | BauO NRW |
| Hoheitliche Tätigkeit | Nein |
| Prüfpflichtige Vorhaben | GK 4/5, Sonderbauten |
| Abweichungen | Behörde |
| Beauftragung | Bauherr |
| Entscheidungsrecht Bauherr | TEILWEISE |
Hinweis: Sonderregelung für große Sonderbauten.
Rheinland-Pfalz
| Funktionsbezeichnung | PSV |
| Rechtsgrundlagen | LBauO |
| Hoheitliche Tätigkeit | Nein |
| Prüfpflichtige Vorhaben | Sonderbauten, GK 4/5 |
| Abweichungen | PSV |
| Beauftragung | Bauherr |
| Entscheidungsrecht Bauherr | JA |
Saarland
| Funktionsbezeichnung | PSV |
| Rechtsgrundlagen | LBO Saarland |
| Hoheitliche Tätigkeit | Nein |
| Prüfpflichtige Vorhaben | Sonderbauten, GK 4/5 |
| Abweichungen | PSV |
| Beauftragung | Bauherr |
| Entscheidungsrecht Bauherr | JA |
Hinweis: Erweiterte Kompetenzen seit 2025.
Sachsen
| Funktionsbezeichnung | PI |
| Rechtsgrundlagen | SächsBO |
| Hoheitliche Tätigkeit | Ja |
| Prüfpflichtige Vorhaben | Sonderbauten, GK 5 |
| Abweichungen | PI |
| Beauftragung | Gemischt |
| Entscheidungsrecht Bauherr | TEILWEISE |
Sachsen-Anhalt
| Funktionsbezeichnung | PI |
| Rechtsgrundlagen | BauO LSA (2025) |
| Hoheitliche Tätigkeit | Ja |
| Prüfpflichtige Vorhaben | Sonderbauten, GK 4/5 |
| Abweichungen | PI / Behörde |
| Beauftragung | Behörde |
| Entscheidungsrecht Bauherr | NEIN |
Schleswig-Holstein
| Funktionsbezeichnung | PI |
| Rechtsgrundlagen | LBO SH |
| Hoheitliche Tätigkeit | Ja |
| Prüfpflichtige Vorhaben | Sonderbauten, GK 4/5 |
| Abweichungen | PI |
| Beauftragung | Behörde |
| Entscheidungsrecht Bauherr | NEIN |
Thüringen
| Funktionsbezeichnung | PI |
| Rechtsgrundlagen | ThürBO |
| Hoheitliche Tätigkeit | Ja |
| Prüfpflichtige Vorhaben | Sonderbauten, GK 4/5 |
| Abweichungen | Behörde |
| Beauftragung | Behörde |
| Entscheidungsrecht Bauherr | NEIN |
Quelle: Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik e.V. BVPI
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