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Raumabschließende Wände

Allgemein:

Raumabschließende Wände und Decken spielen eine entscheidende Rolle im Brandschutz, da sie für die Dauer ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern. Dadurch wird die Begrenzung des Brandereignisses ermöglicht und die Sicherheit der Gebäudenutzer erhöht. Diese Bauteile müssen so konzipiert wund ausgeführt sein, dass sie Flucht- und Rettungswege für die erforderliche Zeitspanne abgrenzen, um eine sichere Evakuierung der Personen zu gewährleisten. Die spezifischen Anforderungen an Brandabschnitte, Brandbekämpfungsabschnitte und Brandwände sind den jeweiligen Landesbauordnungen zu entnehmen. Diese Vorschriften legen fest, welche Maßnahmen und Ausführungen notwendig sind, um den gesetzlichen Brandschutzanforderungen zu entsprechen. In besonderen Fällen können zusätzliche Anforderungen gestellt werden, um den Sicherheitsbedürfnissen gerecht zu werden. Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen, wie Türen oder Durchführungen, müssen brandschutztechnisch ausreichend gesichert werden. Dies bedeutet, dass sie entsprechend der Feuerwiderstandsdauer des umgebenden Bauteils ausgeführt sein müssen. Darüber hinaus sind ggfs. weitere Regelwerke, wie beispielsweise das VdS-Regelwerk, im Einzelfall zu berücksichtigen. Besonders im Industriebau können diese Regelwerke strengere Anforderungen an Brandwände und andere brandschutztechnische Maßnahmen stellen als die jeweilige Landesauordnung.

Brandwände:

Brandwände sind raumabschließende, feuerbeständige Wände aus nicht brennbaren Materialien, die zusätzlich mechanischer Beanspruchung standhalten müssen. Sie verhindern für eine ausreichend lange Dauer die Ausbreitung von Feuer und Rauch auf angrenzende Gebäude oder Brandabschnitte.

Die Anforderungen und Ausführungen von Brandwänden sind in § 30 der Musterbauordnung (MBO) 2023 festgelegt. Brandwände müssen mindestens bis zur Dachhaut durchgehen und 30 cm über die Dachhaut hinausgeführt werden. Alternativ kann in Höhe der Dachhaut ein Abschluss mit einer beiderseits 50 cm auskragenden, nicht brennbaren feuerbeständigen Platte hergestellt werden. Für Industriebauten gelten teilweise strengere Anforderungen gemäß Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRL). Es wird zwischen Gebäudeabschlusswänden und inneren Brandwänden unterschieden. Innere Brandwände dienen der Abgrenzung und Trennung von Brandabschnitten, die gemäß MBO höchstens 40 m lang sein dürfen. Brandwände können geschossweise versetzt werden, sofern sie den Anforderungen der MBO entsprechen. Öffnungen in äußeren Brandwänden, die bis zu 2,5 m von der Nachbargrenze errichtet werden, sind nicht zulässig. Öffnungen in inneren Brandwänden sind nur zulässig, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Wenn Gebäudeteile über Eck zusammenstoßen und durch eine Brandwand getrennt werden müssen, muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke 5 m betragen. Alternativ kann mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose, feuerbeständige Wand aus nicht brennbaren Materialien ausgeführt werden. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Winkel in der Ecke größer 120 Grad ist. Bauteile aus brennbaren Materialien dürfen nicht über die Brandwand hinweggeführt werden. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nicht brennbaren Baustoffen auszufüllen. Brandwände müssen den Anforderungen der DIN 4102 bzw. DIN EN 13501 entsprechen.

Bauart Brandwand:

Diese Wände sind ebenfalls raumabschließend und feuerbeständig unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung. Sie bestehen aus nicht brennbaren Materialien und sind in ihrer gesamten Bauweise (Baustoffe, Dicke, statische Bemessung etc.) wie Brandwände ausgeführt. Der Unterschied liegt darin, dass für die weitere Ausführung dieser Wände teilweise Erleichterungen gelten. Beispielsweise können Türöffnungen je nach Lage dicht und selbstschließend, rauchdicht und selbstschließend oder feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

 

Quelle: Musterbauordnung; Brandschutzatlas