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Erleichterung für die Durchführung von einzelnen Leitungen

Einzelne Leitungen ohne Dämmung in jeweils eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen

Die MLAR ermöglicht Erleichterungen für die Durchführung von einzelnen Leitungen ohne Dämmung in jeweils eigenen Durchbrüchen durch feuerwiderstandsfähige Wände und Decken ohne qualifizierte Schottungen.

Allgemein gilt, dass die Erleichterungen nur anwendbar sind, wenn die Wände und Decken bestimmte Mindestdicken aufweisen:

  • Feuerhemmende Decken und Wände min 80 mm,
  • Hochfeuerhemmende Wände und Decken min. 70 mm,
  • Feuerhemmende Wände und Decken min. 60 mm.

Der maximal zulässige lichte Abstand zwischen den Leitungen und dem umgebenden Bauteil richtet sich dabei nach dem verwendeten Material zum Füllen des Ringspaltes:

  • Verwendung von Mineralfaser:

Der Abstand darf maximal 50 mm betragen und die Mineralfasern müssen eine Schmelztemperatur von 1000°C aufweisen,

  • Verwendung von im Brandfall aufschäumenden Baustoffen (abZ erforderlich):

Der Abstand darf maximal 15 mm betragen,  

  • Direkte Vermörtelung bzw. Verschluss des Restspalts mit mineralischen Baustoffen (z.B. Gips):

Es muss hierbei keine Spaltbreite berücksichtigt werden.

Wird der Ringspalt bei Rohrleitungen durch aufschäumende Baustoffe, direkter Vermörtelung oder mineralischen Baustoffen verschlossen, sind die Anforderungen an den Wärme- und Schallschutz nicht mehr gegeben.

Quelle: MLAR