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Anforderungen an notwendige Treppenräume

Notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum sind gemäß § 35 MBO zulässig:

  • In den Gebäudeklassen 1 und 2
  • Als Außentreppe, wenn Ihre Nutzung ausreichend sicher und nur im Brandfall nicht gefährdet werden kann
  • Für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von nicht mehr als 200 m², wenn ein zweiter Rettungsweg in jedem Geschoss erreicht werden kann.

Die Anforderungen an die Wände notwendiger Treppenräume variieren je nach Gebäudeklasse:

  • Gebäudeklasse 3: Die Wände müssen raumabschließend feuerhemmend sein
  • Gebäudeklasse 4: Die Wände müssen unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung raumabschließend hochfeuerhemmend sein
  • Gebäudeklasse 5: Die Wände müssen raumabschließend der Bauart von Brandwänden entsprechen

Dies gilt nicht für Außenwände von Treppenräumen, die aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.

Oberer Abschluss notwendiger Treppenräume:

  • In Gebäudeklasse 3: Der Abschluss muss raumabschließend feuerhemmend hergestellt sein.
  • In Gebäudeklasse 4: Der Abschluss muss raumabschließend hochfeuerhemmend hergestellt sein.
  • In Gebäudeklasse 5: Der Abschluss muss raumabschließend feuerbeständig hergestellt sein.

Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss bestimmte Anforderungen erfüllen, es sei denn, der obere Abschluss ist das Dach und die Treppenraumwände reichen bis unter die Dachhaut. In diesem Fall sind zwischen der Oberkante der Treppenraumwände und der Dachdeckung Hohlräume unzulässig und müssen vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgefüllt werden. Bauteile mit Brennbaren Stoffen dürfen nicht darüber hinweggeführt werden. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten müssen nichtbrennbar hergestellt werden.

Bei der Lüftung und Entrauchung von Treppenräumen ergeben sich folgende Anforderungen:

  • Außenliegende notwendige Treppenräume benötigen in jedem Geschoss ein unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem Querschnitt von mehr als 0,5 m²

Zusätzlich muss in Gebäudeklassen 5 an der obersten Stelle eine Rauchableitung mit einem Querschnitt von mehr als 1 m² vorhanden sein.

  • Innenliegende notwendige Treppenräume benötigen an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem Querschnitt von mehr als 1 m². Ebenfalls müssen Vorrichtungen zum Öffnen der Abschlüsse mindestens im Erdgeschoss auf dem obersten Treppensatz vorhanden sein; vgl. §35 (8) Satz 3.
  • Bei der Sicherung von Öffnungen für Türen müssen von Kellergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Lagerräumen und ähnlichen Räumen, Nutzungseinheiten < 200 m² (ausgenommen Wohnungen) zu den notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse verbaut sein. Zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten müssen die Abschlüsse dicht und selbstschließend sein.
  • Öffnungen für die Rauchableitung müssen ≥ 1 m² sein.

Notwendige Treppenräume müssen stets ausreichend beleuchtet sein, um eine sichere Nutzung zu gewährleisten. Dies gilt sowohl für den Tag als auch für die Nacht, um sicherzustellen, dass Personen im Gebäude jederzeit sicher die Treppenräume nutzen können. Für Gebäude mit einer Höhe von mehr als 13 m gilt, dass diese mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sind. Die Sicherheitsbeleuchtung dient dazu, im Fall eines Stromausfalls oder eines Notfalls eine ausreichende Beleuchtung sicherzustellen, sodass Personen den Treppenraum sicher verlassen können.

Quelle: Musterbauordnung in der Fassung vom 24.11.2023