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Erleichterung für die Durchführung von einzelnen Leitungen

Einzelne Leitungen mit Dämmung in Durchbrüchen oder Bohröffnungen.

Die MLAR ermöglicht Erleichterungen für die Durchführung von einzelnen Leitungen mit Dämmung in gemeinsamen oder eigenen Durchbrüchen durch feuerwiderstandsfähige Wände und Decken ohne qualifizierte Schottungen.

Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die feuerbeständige Decke oder Wand muss eine Dicke von min. 80 mm haben, die hochfeuerhemmende Decke oder Wand muss eine Dicke von min. 70 mm haben, die feuerhemmende Decke oder Wand muss eine Dicke von min. 60 mm haben
  • Der Raum zwischen den Leitungen und den umgebenden Bauteilen mit Zementmörtel oder Beton in der vorgenannten Mindestbauteildicke vollständig ausgefüllt wird.
  • Die Dämmung im Bereich der Leitungsdurchführung aus nichtbrennbaren Baustoffen mit einer Schmelztemperatur von mindestens 1000°C besteht, auch mit Umhüllung aus brennbaren Baustoffen bis 0,5mm Dicke.
  • Der Abstand zwischen einzelnen Leitungen, gemessen zwischen den Dämmschichtoberflächen im Bereich der Durchführung, muss mindestens 50 mm betragen. Dies Mindestmaß gilt auch für den Abstand der Rohrleitungen zu elektrischen Leitungen.

Bei Rohrleitungen mit Dämmungen aus brennbaren Baustoffen außerhalb der Durchführungen ist eine Umhüllung aus Stahlblech oder beidseitig der Durchführung auf einer Länge von 500 mm eine Dämmung aus nichtbrennbaren Baustoffen anzuordnen.

Quelle: MLAR, Kommentar zur MLAR