Rettungswege in Industriebauten
Die Anforderungen an Rettungswege in Industriebauten sind in der Musterindustriebaurichtlinie (MIndBauRL) festgelegt. Die Richtlinie zielt darauf ab, die Mindestanforderung an den Brandschutz in Industriebauten zu definieren.
Für Industriebauten mit einer Grundflächen von mehr als 1.600 m² müssen in jedem Geschoss mindestens zwei möglichst entgegengesetzt liegende bauliche Rettungswege vorhanden sein. Diese Regelung gilt auch für Ebenen oder Einbauten mit einer Grundfläche von jeweils mehr als 200 m².
Die Anforderungen an die Rettungsweglängen richten sich nach der Geschosshöhe. Bei einer mittleren lichten Höhe von bis zu 5 m darf der Abstand zu einem Ausgang ins Freie, einem Zugang zu einem notwendigen Treppenraum, einer Außentreppe, einem offenen Gang, einem begehbaren Dach, einem anderen Brandabschnitt oder einem anderen Brandbekämpfungsabschnitt höchstens 35 m betragen. Bei einer mittleren lichten Höhe von mindestens 10 m darf dieser Abstand maximal 50 m betragen.
Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraums muss ein Hauptgang in maximal 15 m Lauflänge erreichbar sein. Diese Hauptgänge müssen eine Mindestbreite von 2 m aufweisen.
Der Einbau einer internen Alarmierungseinrichtung beeinflusst die maximal zulässige Rettungsweglängen. Mit einer solchen internen Alarmierungseinrichtung darf bei einer mittleren lichten Gebäudehöhe von bis zu 5 m die maximale Entfernung 50 m und bei einer lichten Höhe von mindestens 10 m die maximale Entfernung 70 m betragen. Bei mittleren lichten Höhen zwischen 5 m und 10 m können die zulässigen Entfernungen interpoliert werden.
Quelle: Musterindustriebaurichtlinie