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Notwendige Flure-, Führungs-, Leitungs- und Lüftungsanlagen

Die Vorschriften für die Leitungsführung in Rettungswegen sind in der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) festgelegt. Diese Richtlinie gibt vor, dass Leitungsanlagen in tragende aussteifende oder raumabschließende Bauteilen nur so weit eingreifen dürfen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile nicht beeinträchtigt wird.

In Sicherheitstreppenräumen sowie in den Räumen, die zwischen Sicherheitstreppenräumen und Ausgängen ins Freie liegen, dürfen Leitungsanlagen nur dann installiert werden, wenn sie ausschließlich und unmittelbar zur Versorgung oder zur Brandbekämpfung in diesen Räumen dienen.

In notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als zweiter Rettungsweg ausreichend lang möglich ist. Es sind folgende Leitungsanlagen zulässig:

  • Beleuchtung (elektrische Leitungen einschließlich Leuchten und Schalter),
  • Sicherheitsbeleuchtung (elektrische Leitung einschließlich Leuchten),
  • Brandmeldung und Alarmierung (Komponenten und Leitungen der Anlage),
  • Gebäudefunkanlagen (zur Ermöglichung der Feuerlöscharbeiten),
  • Nasse und Trockene Steigleitungen der Löschwasserversorgung,
  • Sprinklerleitungen,
  • Leitungsanlagen für die Druckbelüftungsanlage/Rauchschutzdruckanlage,
  • Installationsschachtverkleidungen (wenn RW-Breit nicht eingeschränkt wird),
  • Montage von W-LAN Routern mit Stromversorgung.

Ein wichtiger Grundsatz im vorbeugenden Brandschutz ist, dass Wände und Decken in ihrer vorgeschriebenen Feuerwiderstandsdauer nicht geschwächt werden dürfen. Daher dürfen Leitungsanlagen nur soweit in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile eingreifen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile nicht beeinträchtigt wird.

Um die brandschutztechnischen Anforderungen an die Leitungsführung in Rettungswegen zu erfüllen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, diese Schutzziele zu erreichen:

  • Brandschutztechnische Kapselung brennbarer Leitungen und Dämmungen: dies kann durch die Ausbildung eines Schachts erfolgen, der die Leitungen vollständig umschließt.
  • Verlegung der Leitungen oberhalb einer Unterdecke: Hierbei werden die Leitungen in einem geschützten Bereich oberhalb der Decke geführt.
  • Verlegung der Leitungen durch Unterflurkanäle: diese Methode nutzt Kanäle unterhalb des Fußbodens, um die Leitungen sicher von dem Rettungsweg abzutrennen.
  • Verlegung der Leitungen unterhalb der Systemböden: Leitungen werden unterhalb von erhöhten Böden verlegt, um sie von dem Rettungsweg abzutrennen.

Diese Maßnahmen stellen sicher, dass die brandschutztechnischen Vorgaben eingehalten werden und die Sicherheit der Rettungswege im Brandfall gewährleistet ist.

Quelle: MLAR in der Fassung vom 03.09.2020; Kommentar zur MLAR