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Leitungsanlagen in Rettungswegen

Die wichtigsten Informationen zur brandschutztechnischen Ausführung von Installationsschächten und -kanälen sowie Unterdecken und Unterflurkanälen in Rettungswegen lauten wie folgt:

  • Installationsschächte und -kanäle müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit haben, die derjenigen des durchdrungenen Bauteils entspricht. Alle Abschlüsse müssen umlaufend dicht schließen und die Befestigung muss mit nichtbrennbaren Mitteln erfolgen.
  • In notwendigen Fluren, die keine Geschossdecken überbrücken, reichen Installationsschächte und -kanäle aus nichtbrennbaren Baustoffen, die mindestens feuerhemmend sind.
  • Unterdecken in Fluren und Rettungswegen müssen ebenfalls aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und der Feuerwiderstandsfähigkeit der Geschossdecke entsprechen. Die Unterdecken müssen vollständig dicht schließen und es gelten besondere Anforderungen für Leitungen, die zwischen den Geschossdecken verlegt werden.
  • In Fluren von Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 dürfen Installationsschächte und -kanäle eine Fläche von 200 m² nicht überschreiten, wenn keine Geschossdecken überbrückt werden.
  • Installationsschächte für Rohrleitungen müssen ebenfalls aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, vollständig dicht verschlossen und mit Be- und Entlüftungsöffnungen versehen sein, die mindestens 10 m² groß sind.
  • Unterflurkanäle müssen in notwendigen Treppenräumen und Fluren vollständig geschlossen sein und ebenfalls aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen

Das Prinzip der Leitungsabschottung speziell für Installationsschächte, die Rohrleitungen mit brennbaren Medien beinhalten wird anhand drei Ausführungsbeispielen erläutert:

  • Installationsschächte und -kanäle mit feuerbeständigen nichtbrennbaren Baustoffen. Diese Schächte werden mit Materialien wie Vermiculite-Schüttung, Mörtel oder Beton verfüllt um die Feuerwiderstandsfähigkeit zu gewährleisten.
  • Installationsschächte und -kanäle mit Be- und Entlüftung. Diese Variante sieht Lüftungsöffnungen vor, die mindestens 10 cm² groß sein müssen um die Rauch- und Wärmeabfuhr zu ermöglichen. Die Schächte sind ebenfalls brandschutztechnisch ausgelegt und bieten Feuerschutz durch den Einsatz entsprechender Dichtungsmaterialien an den Öffnungen. Brandschutzklappen verhindern die Ausbreitung von Feuer durch die Öffnungen.
  • Verlegung nach den technischen Regeln für Gasinstallationen (TRGI). Hier können Leitungen innerhalb der Wärme und Trittschalldämmung verlegt werden und dürfen nicht im Bereich des schwimmenden Estrichs verlegt werden.

Bei allen Varianten werden die brandschutztechnischen Anforderungen durch Abschottung und Abdichtung erfüllt, um eine Ausbreitung von Feuer und Rauch in den Rettungswegen zu verhindern. Diese Schutzmaßnahmen sind entscheidend, um die Sicherheit in Gebäuden zu gewährleisten.

 

Quelle: MLAR in der Fassung vom 30.04.2021; DIN 4102