Leitungsanlagen in Rettungswegen
Leitungsanlagen in Rettungswegen unterliegen strengen brandschutztechnischen Anforderungen, da sie die Sicherheit der Flucht- und Rettungswege im Brandfall nicht beeinträchtigen dürfen. Besonders in Rettungswegen wie Fluren und Treppenräumen muss gewährleistet sein, dass Feuer und Rauch sich nicht über Leitungsanlagen ausbreiten können und die Funktionalität der Fluchtwege erhalten bleibt.
Leitungen in Rettungswegen müssen so verlegt sein, dass sie keine zusätzliche Brandgefahr darstellen. Dies bedeutet, dass sie entweder aus nichtbrennbaren Materialien bestehen oder entsprechend geschützt sein müssen. Ein zentrales Prinzip im Brandschutz ist die Leitungsabschottung, die sicherstellt, dass Leitungen, die durch Wände oder Decken führen, im Brandfall kein Durchdringen von Feuer oder Rauch ermöglichen. Dies erfolgt durch Brandschutzabschottungen oder durch Installationsschächte. Installationsschächte führen die Leitungen durch verschieden Brandabschnitte und müssen in dem Feuerwiderstand der angrenzenden Bauteile ausgeführt sein, um die Ausbreitung von Feuer zu verhindern.
Besondere Anforderungen gelten, wenn Geschossdecken durch Leitungen überbrückt werden. In solchen Fällen sind Brandschutzklappen oder -schotts erforderlich, die im Brandfall die Öffnungen durch Wände oder Decken verschließen. Diese Abschottungen müssen je nach Bauanforderungen eine bestimmte Feuerwiderstandsdauer (z.B. 30 oder 90 Minuten) bieten, damit die Flucht- und Rettungswege ausreichend lange sicher sind. Wird eine Geschossdecke überbrückt, besteht die Gefahr, dass Feuer von einem Stockwerk in den nächsten übergreift. Daher müssen Leitungsabschottungen in diesen Bereichen besonders robust sein und den Anforderungen der jeweiligen Feuerwiderstandsklasse entsprechen.
Wenn jedoch keine Geschossdecke überbrückt werden soll, gelten in der Regel weniger strenge Anforderungen. Hier kann es ausreichen, dass die Leitungen in geschlossene Schächte oder mit brandschutzhemmenden Materialien ummantelt sind. Wichtig ist, dass Leitungen in Rettungswegen grundsätzlich nicht ungeschützt und nicht brennbar verlegt werden dürfen.
Quelle: MLAR; DIN 4102; MBO