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Brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen

Die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen sind in der Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR) festgelegt. Diese Anforderungen umfassen:

Außenluft und Fortluftleitungen:

  • Lüftungsleitungen, die Brandgase ins Freie leiten, müssen so angeordnet und ausgeführt sein, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse, Brandabschnitte, Nutzungseinheiten, notwendige Treppenräume, Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie oder notwendige Flure übertragen werden können

Dies kann durch die Einhaltung eine der folgenden Maßnahmen erreicht werden:

  • Die Mündungen von Fenstern, anderen Öffnungen sowie Außenwänden mit brennbaren Baustoffen müssen mindestens 2,5 m entfern sein (dies gilt nicht für Holzlattungen hinterlüfteter Fassaden). Ein Abstand zu Öffnungen ist nicht erforderlich, wenn diese Öffnung gegenüber der Mündung durch 1,5 m auskragende, feuerwiderstandsfähige, öffnungslose Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen geschützt ist.
  • Die Mündungen von Lüftungsleitungen sind durch Brandschutzklappen gesichert.
  • Die Mündungen von Außenluft sowie Fortluftleitungen müssen mindestens 1,0 m über die Dachhaut geführt werden und voneinander einen Abstand von min. 1,5 m bzw. 2,5 m bzw. nach Abschnitt 5.2.1 haben.

Zuluftanlagen:

  • Über Zuluftanlagen darf kein Rauch in das Gebäude übertragen werden. Die Übertragung von Rauch über die Außenluft ist durch Brandschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen oder durch Rauchschutzklappen zu verhindern. Auf die Anordnung dieser Klappen kann verzichtet werden, wenn das Ansaugen von Rauch aufgrund der Lage der Außenluftöffnungen ausgeschlossen werden kann.

Lüftungsleitungen in Lüftungszentralen:

  • Lüftungsleitungen müssen aus Stahlblech hergestellt sein, der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken und Wände der Lüftungszentrale zu anderen Räumen entsprechen oder eine am Ein- und Austritt verbaute Brandschutzklappe mit Rauchauslöseeinrichtungen aufweisen.

Weiter Angaben werden entsprechend der Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie entnommen.

Quelle: Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie in der Fassung vom 30.04.2021