Anforderung an die Ausbildung von innenliegenden Treppenräumen
Die Anforderungen an die Ausbildung von innenliegenden Treppenräumen variieren je nach den Vorgaben der Musterbauordnung (MBO) sowie den spezifischen Bauordnungen der einzelnen Bundesländer. Diese Unterschiede betreffen insbesondere die Anforderungen an die Öffnungen, die Rauchableitung, die verbauten Aufzüge und die Sicherheitsbeleuchtung.
Anforderung an die Öffnungen bei notwendigen Treppenräumen:
- Musterbauordnung (MBO): Die Öffnung zu Kellergeschossen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m² (ausgenommen Wohnungen) müssen mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben; zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten müssen die Öffnungen mindestens dicht und selbstschließende Abschlüsse haben.
- Hamburg (HBauO): Die Anforderungen entsprechen der MBO
- Niedersachsen (NBO + DVO-NBO): Die Anforderungen entsprechen der MBO
- Nordrhein-Westfalen (BauO NRW): Die Anforderungen sind grundsätzlich gemäß MBO. Bei Wohnungstüren wird die Erleichterung gestellt, dass diese dichtschließend sein muss.
Anforderungen an die Rauchableitung:
- MBO: Notwendige Treppenräume müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können oder an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben. Öffnungen müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von min. 1 m² und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben. Diese müssen vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können.
- HBauO: Notwendige Treppenräume müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von min. 0,5 m² haben. Für Gebäude mit einer Höhe > 13 m ist an oberster Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von 1 m² erforderlich.
- NBO+DVO-NBO: Notwendige Treppenräume müssen in jedem über dem zu ebener Erde gelegenen Geschoss mindestens ein Fenster zum Freien, das geöffnet werden kann und einen Querschnitt von mindestens 0,5 m² hat oder an oberster Stelle mindestens eine Öffnung zur Rauchableitung hat hab.
- BauO NRW: Notwendige Treppenräume entsprechen den Anforderungen der MBO.
Anforderung an Aufzüge:
- MBO: Aufzüge sind ohne eignen Fahrschacht zulässig.
- HBauO: Aufzüge sind ohne eigenen Fahrschacht zulässig müssen dafür sicher umkleidet sein.
- NBO + DVO-NBO: Aufzüge sind ohne eigenen Fahrschacht zulässig müssen dafür verkehrssicher umkleidet sein.
- BauO NRW: Aufzüge sind in Gebäuden mit weniger als 5 Geschossen ohne Fahrschacht im Treppenraum zulässig.
Anforderung an die Sicherheitsbeleuchtung:
- MBO: Eine Sicherheitsbeleuchtung ist ab einer Gebäudehöhe von 13 m erforderlich.
- HBauO: Die Anforderungen entsprechen der MBO
- NBO: Die Anforderungen entsprechen der MBO
- BauO NRW: Die Anforderungen entsprechen der MBO
Die Anforderungen in den verschiedenen Bundesländern unterscheiden sich in einigen Bereichen erheblich. Diese Unterschiede müssen bei der Planung und Umsetzung von Bauprojekten sorgfältig berücksichtigt werden, um jeweilige gesetzliche Vorgaben zu entsprechen und die Sicherheit der Nutzer zu gewährleisten.
Quelle: MBO; HBauO; NBO; DVO-NBO; BauO NRW