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Rauch- und Feuerschutztüren mit Seitenteilen

Rauchschutzabschluss:

Rauchschutztüren, die lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter bis zu einer maximalen Breite von 2,5 Metern umfassen, sind zulässig. Das gesamte Element, einschließlich der Seitenteile und Oberlichter, muss den Rauchschutzanforderungen entsprechen. Diese Vorgaben gelten insbesondere für den Rauchabschluss zwischen einem notwendigen Flur und einem notwendigen Treppenraum, in dem die Treppenraumwände als Brandwand ausgeführt sind. Die Rauchschutztüren sollen verhindern, dass Rauch in den Treppenraum eindringt und somit die Fluchtwege rauchfrei halten.

Feuerschutztür:

Für den Feuerschutz ist eine EI230-S200 Tür, die ebenfalls lichtdurchlässige Seitenteile und ein Oberlicht bis zu einer Breite von höchstens 2,5 Metern umfasst, zulässig. Diese Tür muss den Anforderungen an den Feuerschutz entsprechen, was bedeutet, dass die Seitenteile und das Oberlicht eine EI30 Verglasung benötigen. Diese Vorgaben gelten für den Feuerschutz zwischen einem nicht notwendigen Flur einer Nutzungseinheit mit weniger als 200 Quadratmetern und einem notwendigen Treppenraum, in dem die Treppenraumwände als Brandwand ausgeführt sind. Die Feuerschutztüren sollen verhindern, dass Feuer in den Treppenraum eindringt und somit die Fluchtwege sicher bleiben.

Die Musterbauordnung (MBO) legt klare Anforderungen für Rauch- und Feuerschutztüren fest, die lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter umfassen. Diese Türen müssen spezifische Schutzanforderungen erfüllen, um die Sicherheit in Gebäuden zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sind entscheidend, um im Brandfall sichere Fluchtwege zu gewährleisten und die Ausbreitung von Rauch und Feuer zu verhindern.

Quelle: Musterbauordnung; DIN EN 1634-1