Flächen für die Feuerwehr
Der Zugang oder Durchgang für die Feuerwehr muss eine Mindestbreite von 1,25 Metern haben, um ausreichend Platz für den Durchgang zu gewährleisten. Türöffnungen müssen eine Mindestbreite von 1 Meter haben.
Die Zufahrt oder Durchfahrt ist erforderlich nach BauO sofern das Gebäude mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt ist oder eine Aufstellfläche für eine anleiterbare Stelle erreicht werden muss. Die Zufahrt oder Durchfahrt muss eine Mindestbreite von 3 Metern sowie eine lichte Höhe von 3,5 Metern haben. Wird eine Zu- oder Durchfahrt auf eine Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile, wie Wände oder Pfeiler, begrenzt, so muss die lichte Breite mindestens 3,50 m betragen. Wände und Decken im Bereich der Durchfahrt müssen der Feuerwiderstandsklasse F90.AB entsprechen. Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können. Zur Tragfähigkeit von Decken, die im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, wird auf die DIN 1055-3:2006-03 verwiesen.
Für Aufstellflächen entlang von Außenwänden muss zusätzlich zur Mindestbreite von 3,50 m auf der gebäudeabgewandten Seite eine ein mindestens 2 m breiter hindernisfreier Geländestreifen vorhanden sein. Die Aufstellflächen müssen mit ihrer der anzuleiternden Außenwand zugekehrten Seite einen Abstand von mindestens 3 m zur Außenwand haben. Der Abstand darf höchstens 9 m und bei einer Brüstungshöhe von mehr als 18 m höchstens 6 m betragen. Die Aufstellfläche muss mindestens 8 m über die letzte Anleiterstelle hinausreichen.
Für rechtwinklig oder annähernd im rechten Winkel auf die anzuleiternde Außenwand zugeführte Aufstellfläche muss zusätzlich zur Mindestbreite von 3,50 m beidseitig ein mindestens 1,25 m breiter hindernisfreier Geländestreifen vorhanden sein; die Geländestreifen müssen mindestens 11 m lang sein. Die Aufstellflächen dürfen keinen größeren Abstand als 1 m zur Außenwand haben. Die Entfernung zwischen der Außenseite der Aufstellfläche und der entferntesten seitlichen Begrenzung der zum Anleitern bestimmten Stelle darf 9 m und eine Brüstungshöhe von mehr als 18m 6m nicht überschreiten.